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Verbraucherschützer kritisieren, dass Sparkassen falsch berechnete Zinsen nicht zahlen — ein neues Urteil soll Abhilfe schaffen
Zusammenfassung:Aktivisten von Finanzwende, Verbraucherschutz und Finanztip halten das symbolische Zeugnis für die S
Aktivisten von Finanzwende, Verbraucherschutz und Finanztip halten das symbolische Zeugnis für die Sparkassen hoch.
Florian Machnow
Verbraucherschützer stellen der Sparkasse ein schlechtes Zeugnis aus. Sie werfen diversen Kreditinstituten des Sparkassen- und Giroverbands vor, falsch berechnete Zinsen nicht zurückzahlen zu wollen.
Vor fast genau einem Jahr hatte bereits die Finanzaufsichtsbehörde BaFin die Banken aufgefordert, Kontakt zu den betroffenen Kunden aufzunehmen. Insgesamt handele es sich um knapp eine Million Verträge, bei denen Zinsen falsch berechnet worden sind.
Die Sparkassen weisen die Vorwürfe zurück und verweisen auf das Urteil vom Oberlandesgericht Dresden, das den Referenzzinssatz noch bestimmen muss.
Am Freitag wurden an Berliner und Brandenburger Schulen Zeugnisse verteilt. Auch der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV) erhielt von Verbraucherschützern an diesem Tag ein Zeugnis. Und das fiel nicht gut aus: Zinsberechnung – ungenügend, Akzeptieren der Rechtssprechung – mangelhaft, Transparenz – mangelhaft, Vertrauenswürdigkeit – ungenügend.
Freitagmorgens überreichten die Verbraucherschutzzentrale Sachsen, der Geldratgeber Finanztip und die Bürgerbewegung Finanzwende dem DSGV symbolisch dieses miserable Zeugnis. Grund dafür ist, dass etliche Sparkassen sich in den Augen der Akteure vor der Rückzahlung falsch berechneter Zinsen drücken.
Der Kampf um die Zinsen beschäftigte seit 2004 auch die Gerichte, bis hoch zum Bundesgerichtshof. Auch dieser stellte im letzten Jahr fest, dass Zinsberechnung bei sogenannten Prämiensparverträgen der Sparkassen falsch seien und den Kunden zu wenig Geld ausgezahlt wurde. Prämiensparverträge sind Finanzprodukte mit variablen Zinsen und Prämien, die über einen längeren Zeitraum laufen. Die Sparkassen hatten für die Zinsfestlegung allerdings nicht langfristige Referenzzinssätze angelegt, sondern sehr kurzfristige wie den Drei-Monats-Euribor. Das Problem dabei ist, dass die aktuellen Niedrigzinsen somit die auf lange Sicht ausgelegten Zinssätze der Prämiensparverträge übermäßig schrumpfen lassen.
Betroffenen sind aufgrund der relativ alten Verträge vor allem Senioren und ältere Bürger, die sich mithilfe der Prämiensparverträge die Rente aufbessern wollten.
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Laut der Finanzaufsicht Bafin sind es ungefähr eine Million Verträge, die von den Falschberechnungen betroffen sind. Der Schaden bei den einzelnen Kunden liege laut Verbraucherzentrale Sachsen zwischen einigen hundert und mehreren zehntausend Euro. Vor genau einem Jahr forderte die Finanzaufsicht in einem Entwurf einer Allgemeinverfügung die Sparkassen auf, Kontakt zu betroffenen Kunden aufzunehmen. Passiert ist bisher, laut den Verbraucherschützern, jedoch kaum etwas.
Verjährung könnte viele Sparer Geld kosten
Hermann-Josef Tenhagen, Chefredakteur von Finanztip, findet das Vorgehen ungehörig. „Die Sparkassen informieren ihre Kunden nicht und hoffen, dass die Ansprüche einfach verjähren, sagt er auf der Pressekonferenz nach der Zeugnisübergabe.
Denn tatsächlich ist es auch ein Spiel gegen die Zeit. Drei Jahre nach Vertragsende verjähren die Ansprüche der Kunden. 2018 und 2019 gab es bereits einige Kündigungen der Verträge vonseiten der Sparkassen. Aus diesem Grund könnten schon viele Kunden Ende 2021 eine Menge Geld verloren haben. Allen Sparkassen-Kunden, deren Prämiensparvertrag 2019 gekündigt wurde, haben noch bis Ende dieses Jahres die Möglichkeit, ihr Geld zurückzuverlangen.
Urteil in Dresden könnte Einigung vorantreiben
Die Sparkasse wehren sich gegen die Vorwürfe. Auf Anfrage von Business Insider schrieb eine Sprecherin: „Die Sparkassen haben über Prämienzahlungen hinaus jeweils auf der Basis eines Referenzzinssatzes die laufende Verzinsung der Prämiensparverträge entsprechend der Marktentwicklung angepasst.“ Die dabei verwendete Berechnungsmethode sei grundsätzlich zulässig, gut nachvollziehbar und deshalb „aus unserer Sicht kundenfreundlich.” Die Methode sei marktüblich.
Das Urteil des BGH hingegen sei in den Augen der Sparkassen „nicht in jeder Konstellation für Verbraucher vorteilhaft. Zudem ist es für Verbraucherinnen und Verbraucher weniger verständlich. Dennoch werde man selbstverständlich diese Rechtsprechung beachten.
Allerdings stehe nur die Zinsberechnungsmethode für die betroffenen Sparverträge jetzt fest, nicht aber der zugrunde zu legende Referenzzinssatz, so die Sprecherin. „Diesen Punkt hat der BGH nicht entschieden, sondern das Verfahren an das OLG Dresden zurückverwiesen. Ohne diese Klärung ist eine andere Zinsberechnung nicht möglich. Betroffene Kunden könnten sich an ihre Sparkassen wenden.
Doch das ist genau das Gegenteil von dem, was die BaFin vor einem Jahr gefordert hat. Den ersten Schritt müssten demnach die Sparkassen machen.
Die Entscheidung am Oberlandesgericht in Dresden wird in diesem Frühling erwartet. Sollte der Referenzzinssatz dann tatsächlich vorliegen, könnten die Sparkassen eine Verweigerung der Zahlungen nicht mehr rechtfertigen.
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