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Gefahr Nicht autorisiert
Zusammenfassung der Offenlegung
  • Offenlegungsabgleich offizielle URL-Übereinstimmung
  • Offenlegungszeit 2019-03-29
  • Grund der Bestrafung ist nicht befugt, in Österreich konzessionspflichtige Bankgeschäfte oder Wertpapierdienstleistungen zu erbringen. Dem Anbieter ist es daher weder gestattet, gewerbsmäßig auf eigene oder fremde Rechnung Handel zu treiben (§ 1 Abs. 1 Z 7 BWG), noch Anlageberatung zu erbringen (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018).
Offenlegungsdetails

Warnungen CFDS100 LTD, Markets XL, CCLR Solutions Limited („CFDS100“).

CFDS100ltd, Markets XL, Cclr Solutions Limited („ CFDS100 ”) Veröffentlichungsdatum: 29. März 2019 | Kategorien: Warnung gemäß § 4 Abs. 7 Bankwesengesetz (BWG) und § 92 Abs. 11 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) kann die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) die Öffentlichkeit durch Veröffentlichung im Internet, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in einer anderen Zeitung mit landesweiter Verbreitung darüber informieren, dass eine bestimmte natürliche oder juristische Person (Person) zur Durchführung bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs. 1 BWG) oder Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2018) nicht berechtigt ist, sofern diese Person hierzu Anlass gegeben hat und die Unterrichtung der Öffentlichkeit notwendig und im Hinblick auf mögliche Nachteile der betroffenen Person angemessen ist. Durch Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 29.03.2019 informiert die FMA, dass CFDS100 ltd, Markets XL, Cclr Solutions Limited („ CFDS100 “) 4 Parda St. Downtown District, Harju County, Tallinn, 10151 89 Bickersteth Rd London, SW179SH Web: www. CFDS100 .com billing@ CFDS100 .com; support@ CFDS100 .com +43720881523, +43720816057, +43720815878 ist nicht berechtigt, in Österreich konzessionspflichtige Bankdienstleistungen oder Wertpapierdienstleistungen zu erbringen. Dem Anbieter ist es daher weder gestattet, gewerbsmäßig auf eigene oder fremde Rechnung Handel zu treiben (§ 1 Abs. 1 Z 7 BWG), noch Anlageberatung zu erbringen (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018).
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